LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.03.2024
L 6 KR 101/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 01.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 93/17

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld; Zeitabschnittsweise Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen; Keine generelle Obliegenheit der Krankenkasse zur Aufklärung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen L 6 KR 101/20

DRsp Nr. 2026/182

Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld; Zeitabschnittsweise Entstehung und Bewilligung von Krankengeldansprüchen; Keine generelle Obliegenheit der Krankenkasse zur Aufklärung

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2 und S. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Krankengeld für den Zeitraum vom 10. Februar 2017 bis zum 05. März 2017.

Die am ... 1960 geborene Klägerin war bis April 2017 abhängig beschäftigt und bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Seit Mai 2017 bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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