Die Revision wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht das Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld.
Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war seit 22.1.2018 arbeitsunfähig erkrankt und bezog Krankengeld. Nachdem zuletzt seine weitere Arbeitsunfähigkeit bis 29.3.2018 (Gründonnerstag) ärztlich festgestellt worden war, suchte der Kläger an diesem Tag seinen behandelnden Arzt auf, der die weitere Arbeitsunfähigkeit bis 19.4.2018 feststellte. Die vom Kläger übersandte Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung vom 29.3.2018 ging bei der Beklagten am 6.4.2018 (Freitag) ein. Diese beschied hierauf den Kläger, dass vom 30.3. bis 5.4.2018 kein Krankengeld gezahlt werden könne; der Krankengeldanspruch ruhe wegen verspäteter Meldung der weiteren Arbeitsunfähigkeit (Bescheid vom 12.4.2018; Widerspruchsbescheid vom 5.9.2018).
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