LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 31.01.2024
L 5 KR 26/22
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 372/2024
ZAP 2024, 669
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 611/18

Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Falle einer weiteren Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) durch eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der zuvor attestierten AU

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 26/22

DRsp Nr. 2024/8013

Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Falle einer weiteren Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) durch eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der zuvor attestierten AU

Erfolgt beim Anspruch auf Krankengeld die weitere Feststellung von Arbeitsunfähigkeit (AU) durch eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der zuvor attestierten AU, beginnt die Wochenfrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, binnen derer der Krankengeldanspruch ruht, am Tag nach dem Ablauf der vorangegangenen AU. Es handelt sich um eine Tagesbeginnfrist nach § 187 Abs. 2 BGB, so dass der erste Tag bei der Berechnung der Wochenfrist mitzählt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Im Streit steht die Frage, ob der Krankengeldanspruch des Klägers im Zeitraum vom 30. März 2018 bis zum 5. April 2018 ruhte.