Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht die Frage, ob der Krankengeldanspruch des Klägers im Zeitraum vom 30. März 2018 bis zum 5. April 2018 ruhte.
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