LSG Hamburg - Urteil vom 15.05.2025
L 1 KR 102/22 ZVW
Normen:
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 989/17

Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen fehlender Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit eines Geschäftsunfähigen

LSG Hamburg, Urteil vom 15.05.2025 - Aktenzeichen L 1 KR 102/22 ZVW

DRsp Nr. 2025/13826

Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen fehlender Feststellung oder Meldung der Arbeitsunfähigkeit eines Geschäftsunfähigen

Bei nachgewiesener Geschäftsunfähigkeiit des Versicherten während des Krankengeldbezugs läuft die Meldefrist des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nicht. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht trotz verspäteter Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2020 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 17. Februar 2017 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 11. April 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Mai 2017 verurteilt, der Klägerin Krankengeld auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 4. Dezember 2016 zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand

Streitig ist das Ruhen eines Krankengeldanspruchs im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 4. Dezember 2016.