A.
I.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) betreibt ein Einzelhandelsgewerbe. Er hat mit schriftlichem Vertrag seine volljährige Tochter als stille Gesellschafterin in das Geschäft aufgenommen. Die Gesellschaftseinlage hat er seiner Tochter geschenkt und mit ihr eine prozentuale Gewinnbeteiligung vereinbart. Das Finanzamt Aschaffenburg erkannte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1953 bis 1955 die Gewinnbeteiligung der Tochter zunächst in vollem Umfange an.
Eine spätere Betriebsprüfung stellte hinsichtlich der bereits endgültig veranlagten Zeiträume neue steuererhebliche Tatsachen fest, die mit der Gewinnbeteiligung der Tochter in keinem Zusammenhang standen, jedoch nach Ansicht der Steuerbehörde eine höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen rechtfertigten. Das Finanzamt änderte daraufhin gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 die endgültigen Steuerbescheide für die Jahre 1953 bis 1955 durch Bescheid vom 21. Mai 1958 ab und versagte nunmehr auch die volle Anerkennung der Gewinnbeteiligung der Tochter.
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