BSG - Beschluss vom 10.02.2025
B 1 KR 58/24 B
Normen:
SGB V § 31 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1230/19
LSG Sachsen, vom 21.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 355/20

Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 10.02.2025 - Aktenzeichen B 1 KR 58/24 B

DRsp Nr. 2025/3142

Sachleistungsanspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Die grundlegenden Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung der Verordnung von Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V wurden bereits höchstrichterlich konkretisiert, und zwar speziell auch im Hinblick auf ein (geltend gemachtes) komplexes multimorbides Krankheitsbild. Es hat dabei auch entschieden, dass eine festgestellte Suchtproblematik einem Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nicht grundsätzlich entgegensteht, dass in diesem Fall aber besondere Anforderungen an die begründete ärztliche Einschätzung zu stellen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. August 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 31 Abs. 6;

Gründe

I