BSG - Urteil vom 05.06.2024
B 6 KA 25/22 R
Normen:
SGB V § 87; EBM-Ä GOP 21216; Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä Nr. 2.1.3;
Fundstellen:
NZS 2025, 155
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 6791/17
LSG Baden-Württemberg, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 3703/21

Sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars eines Vertragsarztes für ein Quartal nach einer Plausibilitätsprüfung

BSG, Urteil vom 05.06.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 25/22 R

DRsp Nr. 2024/13513

Sachlich-rechnerische Richtigstellung des Honorars eines Vertragsarztes für ein Quartal nach einer Plausibilitätsprüfung

Für die Fremdanamnese im Sinne der GOP 21216 EBM-Ä ist bei einer kontinuierlichen Betreuung eine ergänzende Erhebung von lebensgeschichtlichen und sozialen Daten des Kranken im Umfang von mindestens zehn Minuten ausreichend.

Der Begriffs der "Fremdanamnese" nach Nr 19 EBM-Ä aF erfordert nicht nur die Exploration aktueller Beschwerden, sondern darüber hinausgehend eine umfassende Erhebung der lebensgeschichtlichen und sozialen Daten des Kranken.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 87; EBM-Ä GOP 21216; Allgemeinen Bestimmungen zum EBM-Ä Nr. 2.1.3;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung seines Honorars für das Quartal 2/2014 nach einer Plausibilitätsprüfung.