BSG - Beschluss vom 28.11.2024
B 6 KA 6/24 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 KA 61/21
LSG Bayern, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 11/22

Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Gebührenordnungsposition (GOP) 30704 (Zuschlag für die Erbringung der Zusatzpauschale 30702 in schmerztherapeutischen Einrichtungen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä)

BSG, Beschluss vom 28.11.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 6/24 B

DRsp Nr. 2025/395

Sachlich-rechnerische Richtigstellungen der Gebührenordnungsposition (GOP) 30704 (Zuschlag für die Erbringung der Zusatzpauschale 30702 in schmerztherapeutischen Einrichtungen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä)

1. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss er unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden. 2. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. Weder eine ausdehnende Auslegung noch eine analoge Anwendung von GOP des EBM-Ä ist zulässig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.