LSG Bayern - Urteil vom 13.05.2024
L 20 KR 287/23
Normen:
SGB V § 109 Abs. 6 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
NZS 2024, 795
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 342/22

Sachliche Begrenzung der geltenden Aufrechnungsmöglichkeit als Ausnahme i.R.e. Abrechnung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

LSG Bayern, Urteil vom 13.05.2024 - Aktenzeichen L 20 KR 287/23

DRsp Nr. 2024/11916

Sachliche Begrenzung der geltenden Aufrechnungsmöglichkeit als Ausnahme i.R.e. Abrechnung der Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung

Der Anwendbarkeit der PrüfvV Übergang 2020 steht im Hinblick auf eine Aufrechnung nicht entgegen, dass die Vertragspartner eine Übergangsvereinbarung bereits am 10.12.2019 schlossen, wenngleich § 109 Abs. 6 Satz 3 SGB V erst mit Wirkung zum 01.01.2020 eingeführt worden ist. Denn auch das partielle Fehlen einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf schuldrechtlicher Ebene am 10.12.2019 schließt die spätere Wirksamkeit des intendierten Normvertrags ohne erneuten, bestätigenden Vertragsschluss nicht aus.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.04.2023 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Das Sozialgericht hat auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 6 S. 1, 2, 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung und hierbei insbesondere um die Frage, ob die Klägerin den OPS-Code 8-550.1 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung: Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten) abrechnen durfte.