LAG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2026
15 SLa 555/25
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2026, 171
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 28.05.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4/25

Sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nach dem Bezug von Arbeitsentgelt bzgl. Entgeltcharakters der Inflationsausgleichspärmie

LAG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2026 - Aktenzeichen 15 SLa 555/25

DRsp Nr. 2026/4762

Sachliche Rechtfertigung der Differenzierung nach dem Bezug von Arbeitsentgelt bzgl. Entgeltcharakters der Inflationsausgleichspärmie

1. Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. 2. Hat eine Inflationsausgleichspärmie Entgeltcharakter, ist die Differenzierung nach dem Bezug von Arbeitsentgelt sachlich gerechtfertigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.05.2025 - 11 Ca 4/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten zuletzt als Mitarbeiterin in der Seniorenpflege in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 16.02.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 26.03.2024 bezieht sie Krankengeld.

Bei der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung Inflationsausgleichsprämie (GBV IAP). Diese lautet auszugsweise:

"§ 3 Durchführung

- - - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.