Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28.05.2025 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
Die Klägerin ist seit 2002 bei der Beklagten zuletzt als Mitarbeiterin in der Seniorenpflege in Vollzeit beschäftigt. Die Klägerin ist seit dem 16.02.2024 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 26.03.2024 bezieht sie Krankengeld.
Bei der Beklagten besteht eine Gesamtbetriebsvereinbarung Inflationsausgleichsprämie (GBV IAP). Diese lautet auszugsweise:
"§ 3 Durchführung
- - - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.|
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