Mit der in dem Verfahren 1 K 338/06 erhobenen Klage betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 1999 - 2002 begehrte die Klägerin die steuerliche Anerkennung einer aufgrund rechtlicher Risiken gebildeten Rückstellung bis in den Veranlagungszeitraum 2002, dem Zeitpunkt der rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte vertrat die Auffassung, die streitige Rückstellung sei in 1999 zu Unrecht gebildet und deshalb bereits in diesem Jahr gewinnerhöhend aufzulösen. Die Klägerin obsiegte vollumfänglich. Die steuerlichen Auswirkungen stellen sich in den einzelnen Streitjahren wie folgt dar:
1999./. 73.061 Euro
2000+ 8.400 Euro
2001+ 175 Euro
2002+ 41.490 Euro
Saldo22.996 Euro
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