OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.2023
11 U 97/21
Normen:
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 1151
DStRE 2024, 1466
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 156/20

Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung; Eintritt kenntnisunabhängiger Verjährung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.2023 - Aktenzeichen 11 U 97/21

DRsp Nr. 2024/14898

Schadenersatz wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung; Eintritt kenntnisunabhängiger Verjährung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.6.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 200.000 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten, eine Steuerberatergesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschafter, wegen fehlerhafter steuerrechtlicher Beratung auf Schadenersatz in Anspruch und möchte deren Schadenersatzpflicht feststellen lassen.

Die Klägerin selbst erwarb nach einem Beratungsgespräch mit einem der Beklagten im Jahre 2006 eine Immobilie, in deren Räumlichkeiten sie - wie von ihr bereits vor dem Erwerb beabsichtigt - ihren Praxisbetrieb als Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde aufnahm.