LAG Köln, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 390/23
Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Arbeitgeberseitige Zielvorgabe zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen (sog. Zielvorgabe); Unmöglichkeit der Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe - wie eine Zielvereinbarung - nach Ablauf der Zielperiode iSv. § 275 Abs. 1 BGB
BAG, Urteil vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 57/24
DRsp Nr. 2025/2471
Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Arbeitgeberseitige Zielvorgabe zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1BGB nach billigem Ermessen (sog. Zielvorgabe); Unmöglichkeit der Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe - wie eine Zielvereinbarung - nach Ablauf der Zielperiode iSv. § 275 Abs. 1BGB
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus.Orientierungssätze:1. Die Berechtigung des Arbeitgebers, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe), kann sich aus vertraglichen oder aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Sie kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und in sog. Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2BGB wirksam vereinbart werden .
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