BAG - Urteil vom 19.02.2025
10 AZR 57/24
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 252; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 315; ZPO § 287;
Fundstellen:
ArbRB 2025, 65
AuR 2025, 209
BB 2025, 1203
EzA-SD 2025, 6
NZA 2025, 702
ZIP 2025, 1298
DB 2025, 1554
ArbRB 2025, 164
ZIP 2025, 1518
NZA-RR 2025, 409
BB 2025, 1720
DB 2025, 2172
AP 2025
MDR 2025, 1275
DZWIR 2025, 526
DStR 2026, 296
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 06.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 390/23

Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Arbeitgeberseitige Zielvorgabe zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen (sog. Zielvorgabe); Unmöglichkeit der Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe - wie eine Zielvereinbarung - nach Ablauf der Zielperiode iSv. § 275 Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 19.02.2025 - Aktenzeichen 10 AZR 57/24

DRsp Nr. 2025/2471

Schadensersatzbegehren des Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Arbeitgeberseitige Zielvorgabe zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen (sog. Zielvorgabe); Unmöglichkeit der Festlegung von Zielen durch eine Zielvorgabe - wie eine Zielvereinbarung - nach Ablauf der Zielperiode iSv. § 275 Abs. 1 BGB

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus. Orientierungssätze: 1. Die Berechtigung des Arbeitgebers, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe), kann sich aus vertraglichen oder aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen ergeben. Sie kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB und in sog. Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB wirksam vereinbart werden .