OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.08.2025
23 U 48/24
Normen:
BGB § 826; BGB § 823; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 499/23

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeuges

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.08.2025 - Aktenzeichen 23 U 48/24

DRsp Nr. 2025/13897

Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Dieselfahrzeuges

1. Dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs steht schon wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen unionsrechtliche Vorgaben ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zu, weil die vom Fahrzeughersteller erteilte Übereinstimmungsbescheinigung unzutreffend ist, wenn das betreffende Kraftfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet ist, nachdem die Übereinstimmungsbescheinigung auch die Übereinstimmung des konkreten Kraftfahrzeugs mit dem materiellen Recht ausweist. 2. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen - Az.: 8 O 499/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.933,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 823; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2.