OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.08.2025
11 U 68/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 823; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 55/21

Schadensersatz wegen des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.08.2025 - Aktenzeichen 11 U 68/22

DRsp Nr. 2025/13929

Schadensersatz wegen des Verbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen

Eine Abtretungsvereinbarung im Weiterverkaufsvertrag erfasst jedenfalls nach ihrem gem. §§ 133, 157 BGB zu bestimmenden Inhalt neben vertraglichen Sachmangelansprüchen auch auf einem Sachmangel beruhende quasivertragliche und deliktische Ansprüche, weil bei anderweitigem Regelungsplan eine Vereinbarung der Parteien des Weiterverkaufsvertrags darüber zu erwarten gewesen wäre, wie Zahlungen der Schuldner zwischen den Gläubigern zu verteilen sein sollen. Fehlt eine solche Regelung, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien des Weiterverkaufsvertrags Vereinbarungen treffen wollten, deren Rechtsfolge für sie völlig im Dunkeln liegt. Die Abtretungsvereinbarung ist daher dahin zu verstehen, dass Ansprüche, die auf einem einen Sachmangel darstellenden Zustand beruhen (und nicht nur formal auf vertraglicher Sachmangelhaftung) in Kompensation des Gewährleistungsausschlusses im Weiterverkaufsvertrag vom Kläger auf den Käufer übergehen sollten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden, 3 O 55/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.