Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin nimmt den beklagten Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.
Die Klägerin war Arbeitnehmerin der A mbH (nachfolgend "Insolvenzschuldnerin").
Am 08.02.2013 fand eine Betriebsversammlung bei der Insolvenzschuldnerin statt. Bis zu diesem Zeitpunkt war ein fünfköpfiger Betriebsrat bei der Insolvenzschuldnerin gebildet. Betriebsratsvorsitzender war Herr B und stellvertretender Vorsitzender der Zeuge C. Im Rahmen der Betriebsversammlung erklärten zahlreiche Arbeitnehmer die Kündigung. Unter anderem kündigten der Betriebsratsvorsitzende B und - bis auf den Zeugen C - alle weiteren Betriebsratsmitglieder ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und traten unverzüglich aus dem Unternehmen aus. Im Anschluss rückten die Zeugen D und E in den Betriebsrat nach.
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