LAG Hamm - Urteil vom 21.08.2025
15 SLa 615/24
Normen:
InsO § 60;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 06.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1478/23

Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zahlung einer Sozialplanabfindung und Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters

LAG Hamm, Urteil vom 21.08.2025 - Aktenzeichen 15 SLa 615/24

DRsp Nr. 2025/15025

Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zahlung einer Sozialplanabfindung und Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters

1. Der Anspruch aus § 60 InsO gegen den Insolvenzverwalter persönlich stehtgleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Insolvenzmasse. 2. Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, die Arbeitnehmer bei der Rückkehr in das massezulängliche Verfahren zu informieren. 3. Zwar sind Sozialplanansprüche nach § 123 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten, wenn der Plan nach Verfahrenseröffnung aufgestellt wurde. Dies führt jedoch nicht zu einer insolvenzspezifischen Pflicht zur Unterrichtung der unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer über das Entstehen ihrer Ansprüche.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 06.06.2024 - 1 Ca 1478/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 60;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz wegen nicht erfolgter Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.

Der Kläger war Arbeitnehmer der A mbH (nachfolgend "Insolvenzschuldnerin").