OLG Braunschweig - Urteil vom 30.10.2024 9 U 78/23
Normen:
GlückStV § 4 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 10.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 510/23
Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung gegen einen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels; Nichtigkeit des Glücksspielvertrages
OLG Braunschweig, Urteil vom 30.10.2024 - Aktenzeichen 9 U 78/23
DRsp Nr. 2025/3311
Schadensersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung gegen einen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels; Nichtigkeit des Glücksspielvertrages
1. Der Anbieter unerlaubter Online-Glücksspiele haftet aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 in der Fassung vom 15. Dezember 2011 (in Niedersachsen in Kraft seit dem 1. Juli 2012) Spielern, die an seinen unerlaubt angebotenen und durchgeführten Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei Geld verloren haben, nach § 823 Abs. 2BGB auf Rückzahlung ihrer Verluste; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist insoweit ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2BGB (entgegen OLG Oldenburg, Urteil vom 30.11.2023 - 1 U 14/23, juris, Rn. 68 ff., 73, 75; Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 24.05.2024 - 5 U 101/23, Rn. 159 ff., 170, 163; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 31.10.2022 - I-19 U 51/22, juris, Rn. 74).
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