BAG - Urteil vom 03.07.2024
10 AZR 171/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 10
BB 2024, 2419
ArbRB 2024, 292
NJW 2024, 3313
AP 2024
NZA 2024, 1415
BB 2024, 2807
ZIP 2024, 2758
DB 2024, 3040
DB 2025, 467
MDR 2025, 323
DZWIR 2025, 515
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 236/21
LAG Hamburg, vom 16.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 14/22

Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Abhängen der Erfüllung einer Tantiemezahlung von der Zielvereinbarung

BAG, Urteil vom 03.07.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 171/23

DRsp Nr. 2024/12306

Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung; Abhängen der Erfüllung einer Tantiemezahlung von der Zielvereinbarung

Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht regelmäßig nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Orientierungssätze: 1. Eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Arbeitgeber berechtigt ist, die Ziele zur Erreichung einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung iSv. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen vorzugeben (sog. Zielvorgabe), ist grundsätzlich zulässig (Rn. 22). 2. Sieht eine Klausel vor, dass die Ziele vorrangig durch Vereinbarung und nur nachrangig durch Vorgaben des Arbeitgebers festzulegen sind, benachteiligt es den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, wenn die Klausel dem Verwender ermöglicht, die vertraglich vereinbarte Rangfolge zu unterlaufen (Rn. 26). Eine solche Klausel ist zudem geeignet, den Arbeitnehmer vom vorrangig vereinbarten freien Aushandeln der Ziele abzuhalten (Rn. 27).