SchlHOLG - Urteil vom 18.07.2023
7 U 196/22
Normen:
GmbHG § 43; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 22.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 183/21

Schadensersatzanspruch eines eingetragenen Vereins wegen der Verletzung von Pflichten als Kreisgeschäftsführer im Hinblick auf den Abschluss und die Verwaltung sog. Zins-Swap-Verträge; Darlegen einer konkreten Pflichtverletzung i.R.e. Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

SchlHOLG, Urteil vom 18.07.2023 - Aktenzeichen 7 U 196/22

DRsp Nr. 2025/4596

Schadensersatzanspruch eines eingetragenen Vereins wegen der Verletzung von Pflichten als Kreisgeschäftsführer im Hinblick auf den Abschluss und die Verwaltung sog. Zins-Swap-Verträge; Darlegen einer konkreten Pflichtverletzung i.R.e. Geschäftsführer-Anstellungsvertrags

Der Kreisgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins haftet nicht für Schäden im Zusammenhang mit Zins-Swap-Verträgen. Eine analoge Anwendung des § 43 GmbHG kommt insoweit nicht in Betracht und der Kreisgeschäftsführer hat auch keine Überwachungs- und Informationspflichten verletzt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (Az. 12 O 183/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

GmbHG § 43; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 1. 2.