OLG Brandenburg - Urteil vom 24.09.2025
7 U 146/24
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 826;
Fundstellen:
GmbHR 2026, 76
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 22/24

Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge; Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2025 - Aktenzeichen 7 U 146/24

DRsp Nr. 2025/13074

Schadensersatzanspruch eines Insolvenzverwalters wegen aus dem Gesellschaftsvermögen entnommener Beträge; Verletzung der Pflichten eines Geschäftsführers

Der Geschäftsführer hat mit dem Abschluss des von ihm vorgelegten Investorenvertrages und der anschließenden Überweisung des gesamten Guthabens auf dem Geschäftskonto des Insolvenzschuldners an sich bzw. eine von ihm geführte Gesellschaft seine Pflichten als Geschäftsführer schwerwiegend verletzt, zumal er nicht wirksam von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.11.2024, Az. 6 O 22/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; BGB § 826;

Gründe

I.