OLG Köln - Teilurteil vom 17.03.2025
30 U 16/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 34/21

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines neuen Wohnmobils gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Ermittlung des Nutzungsvorteils im Wege der Schätzung; Ersatz eines Differenzschadens

OLG Köln, Teilurteil vom 17.03.2025 - Aktenzeichen 30 U 16/22

DRsp Nr. 2025/5466

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines neuen Wohnmobils gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Ermittlung des Nutzungsvorteils im Wege der Schätzung; Ersatz eines Differenzschadens

Zum Anspruch auf Schadensersatz eines Käufers eines neuen Wohnmobils gegen den Hersteller wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit können die Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden maßgeblich sein, welche die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az. 12 O 34/21 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 41.346,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2022 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs G. J. N02 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) sich mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Verzug befindet.