Auf die Berufung der Kläger wird das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az.
Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Kläger 41.346,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2022 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs G. J. N02 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 3) sich mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs in Verzug befindet.
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