OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.11.2021
7 U 28/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 197/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschaltvorrichtung (hier: sog. Thermofenster); Verjährung von Ansprüchen eines Käufers wegen eines Sachmangels der verkauften Sache

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 28/20

DRsp Nr. 2025/6625

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Fahrzeughersteller wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschaltvorrichtung (hier: sog. Thermofenster); Verjährung von Ansprüchen eines Käufers wegen eines Sachmangels der verkauften Sache

Bei einer Vorrichtung (hier ein Thermofenster, das ausschließlich nach den gegebenen Außentemperaturbereichen aktiviert bzw. deaktiviert wird), die im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ohne zusätzlichen Anhaltspunkte fehlt es in solche einem Fall schon an der objektiven Sittenwidrigkeit.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2020, Aktenzeichen 8 O 197/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.