LG Trier, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 102/21
OLG Koblenz, vom 08.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2072/21
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens
BGH, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen VIa ZR 857/22
DRsp Nr. 2024/831
Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Neufahrzeugs gegen den Hersteller wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen; Zustehen eines Anspruchs auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens
1. Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.2. Im Hinblick auf ein Verschulden kann sich der Hersteller nicht ohne weiteres und gestützt auf eine zu einem bestimmten Zeitpunkt mehr oder weniger verbreitete Auffassung von der Zulässigkeit bestimmter Abschalteinrichtungen entlasten.
Tenor
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