OLG Stuttgart - Urteil vom 17.07.2025
24 U 1346/22
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 291; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 570/20

Schadensersatzanspruch eines Miterben wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen; Stützen der Klage eines Miterben auf die Miterbenstellung; Hemmung der Verjährung; Verzinsung einer fälligen und durchsetzbaren Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2025 - Aktenzeichen 24 U 1346/22

DRsp Nr. 2025/14069

Schadensersatzanspruch eines Miterben wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs mit Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen; Stützen der Klage eines Miterben auf die Miterbenstellung; Hemmung der Verjährung; Verzinsung einer fälligen und durchsetzbaren Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an

1. Die auf die Miterbenstellung gestützte Klage eines Miterben, der als gesetzlicher Prozessstandschafter Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, führt auch dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Miterbe (zunächst) seine materiell-rechtliche Einziehungsbefugnis überschreitet und Zahlung an sich selbst verlangt. 2. Nach § 291 BGB ist nur eine - zumindest hilfsweise geltend gemachte - fällige und durchsetzbare Geldforderung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. 3. Die in einem vorformulierten Standardvertrag enthaltene Klausel eines PKW-Kaufvertrags, wonach gegenüber dem Vorverkäufer bestehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel an den Erwerber abgetreten werden, führt auch dann nicht zur Abtretung von gegenüber dem Hersteller bestehenden deliktischen Ansprüchen an den Erwerber, wenn es sich bei dem Hersteller zugleich um den Vorverkäufer handelt.