LG Frankfurt/Main, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 3/21
Schadensersatzansprüche aus einer organschaftlichen Stellung in einer Aktiengesellschaft (Naamloze vennootschap) belgischen Rechts; Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a. F.
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 5 U 207/21
DRsp Nr. 2024/11136
Schadensersatzansprüche aus einer organschaftlichen Stellung in einer Aktiengesellschaft (Naamloze vennootschap) belgischen Rechts; Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6AktG a. F.
1. Eine Haftung nach § 92 Abs. 2 S. 1 AktG a. F. i. V. m. § 93 Abs. 3 Nr. 6AktG a. F. besteht erst ab dem Moment, in dem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. Darlegungs- und beweisbelastet für die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung ist nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger, da es sich um anspruchsbegründende Umstände handelt. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist wie in § 17 Abs. 2InsO aufzufassen, derjenige der Überschuldung wie in § 19 Abs. 2InsO.2. Aus welcher Quelle Zahlungsmittel für den Ausgleich fälliger Zahlungen bereitgestellt werden, ist im Rahmen des § 17InsO indes ohne Bedeutung.3. Soweit Überschuldung nach § 19 Abs. 2InsO voraussetzt, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ist die rechnerische Überschuldung grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen, in der die stillen Reserven aufzudecken und Vermögenswerte der Gesellschaft mit ihren aktuellen Liquidationswerten auszuweisen sind.
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