Auf die Berufung der Kläger wird das am 23. März 2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Soest unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1. den Schaden zu ersetzen, der daraus resultiert, dass die Beklagte die Grundstücke M Flur XX, Flurstücke X, X, XX und XX im Jahr 2016 ohne Genehmigung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen von Dauergrünland in Ackerland umgebrochen hat.
Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen.
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