OLG München - Endurteil vom 04.04.2025
36 U 1457/24 e
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 339;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2199/23

Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung (hier: hochpreisiges Kfz); Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen vorsätzlichen Verleitens zum Vertragsbruch

OLG München, Endurteil vom 04.04.2025 - Aktenzeichen 36 U 1457/24 e

DRsp Nr. 2025/6448

Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung (hier: hochpreisiges Kfz); Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen vorsätzlichen Verleitens zum Vertragsbruch

Ein Kaufvertrag kann wegen vorsätzlichen Verleitens zum Vertragsbruch gemäß § 138 BGB nichtig sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beide Vertragsparteien bewusst gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Verpflichtungserklärung verstoßen haben.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.04.2024, Az. 11 O 2199/23 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 100.530,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1; BGB § 339;

Entscheidungsgründe

I.

- 1. 2. 3.