OLG Stuttgart - Urteil vom 13.03.2025
24 U 2421/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) Nr. § 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 140/22

Schadensersatzbegehren des Käufers wegen des Erwerbs eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs; Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Käufer in einer Abtretungsklausel in einem Pkw-Kaufvertrag; Keine deliktischen Ansprüche des Verkäufers gegen den Fahrzeughersteller

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2025 - Aktenzeichen 24 U 2421/22

DRsp Nr. 2025/3884

Schadensersatzbegehren des Käufers wegen des Erwerbs eines mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs; Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Käufer in einer Abtretungsklausel in einem Pkw-Kaufvertrag; Keine deliktischen Ansprüche des Verkäufers gegen den Fahrzeughersteller

1. Eine Abtretungsklausel in einem Pkw-Kaufvertrag, in der ein privater Verkäufer seine Haftung für Sach- und Rechtsmängel gegenüber dem Käufer ausschließt und diesem gleichzeitig gegebenenfalls noch gegenüber seinem früheren Verkäufer zustehende Ansprüche aus der Haftung für Sach- und Rechtsmängel abtritt, umfasst nach der wohlverstandenen Interessenlage der Parteien nach §§ 133, 157 BGB nicht deliktische Ansprüche des Verkäufers gegen den Fahrzeughersteller. 2. Das gilt auch dann, wenn der private Verkäufer das Fahrzeug direkt vom Hersteller erworben hat.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.08.2022 wie folgt abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 2.450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.07.2024 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klagepartei zurückgewiesen.