OLG Dresden - Urteil vom 25.04.2024
8 U 514/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 307; VermAnlG § 8; KWG § 32;
Fundstellen:
GWR 2024, 369
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 09 O 1773/22

Schadensersatzrechtliche Einstandspflicht des Geschäftsleiters einer Kapitalanlagegesellschaft wegen unerlaubten Betriebs eines Einlagegeschäfts; Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei einer aufgrund Intransparenz unwirksamen Nachrangklausel

OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen 8 U 514/23

DRsp Nr. 2024/10592

Schadensersatzrechtliche Einstandspflicht des Geschäftsleiters einer Kapitalanlagegesellschaft wegen unerlaubten Betriebs eines Einlagegeschäfts; Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei einer aufgrund Intransparenz unwirksamen Nachrangklausel

1. Zur schadensersatzrechtlichen Einstandspflicht des Geschäftsleiters einer Kapitalanlagegesellschaft wegen unerlaubten Betriebs eines Einlagegeschäfts (hier: prospektgestütztes Einwerben von (Nachrang-)Darlehen bei Kleinanlegern). 2. Zu den Anforderungen an einen unvermeidbaren Verbotsirrtum bei einer aufgrund Intransparenz unwirksamen Nachrangklausel.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 08.03.2023 - 09 O 1773/22 - unter Aufhebung des Kostenausspruchs abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab 07.09.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte und Ansprüche an und aus dem Nachrangdarlehensvertrag mit der U...... IV GmbH & Co. KG vom 12./20.09.2016.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 Euro freizustellen.

3. 4.