SchlHOLG - Urteil vom 11.10.2024
17 U 4/24
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 675; EStG § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 2908
MDR 2025, 136
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 11.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 72/23
LG Lübeck, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 72/23

Schadensersatzzahlung wegen Verletzung von Beratungspflichten einer Steuerberaterpartnerschaft im Zusammenhang mit einem Einkommensteuerbescheid; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

SchlHOLG, Urteil vom 11.10.2024 - Aktenzeichen 17 U 4/24

DRsp Nr. 2024/14996

Schadensersatzzahlung wegen Verletzung von Beratungspflichten einer Steuerberaterpartnerschaft im Zusammenhang mit einem Einkommensteuerbescheid; Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Januar 2024 (15 O 72/23) unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 233.096,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2023 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1; BGB § 675; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien wenden sich mit wechselseitigen Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Januar 2024, mit dem die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 220.267,60 € nebst Zinsen verurteilt und die Widerklage abgewiesen worden ist.