Unter Änderung der Einkommensteuerbescheide vom 08.07.2009 und Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 08.10.2010 wird die Einkommensteuer für die Streitjahre 2007 und 2008 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Neuberechnung der Einkommensteuer für 2007 und 2008 wird dem Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.
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