LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2024
L 8 BA 43/24 B ER
Normen:
SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3, 5;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 72 BA 106/23

Schätzung der Höhe der Arbeitsentgelte durch den prüfenden Träger der Rentenversicherung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 43/24 B ER

DRsp Nr. 2024/12153

Schätzung der Höhe der Arbeitsentgelte durch den prüfenden Träger der Rentenversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 23.02.2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 78% und die Antragsgegnerin 22% der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 137.681,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3, 5;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 23.02.2024 ist nach Erlass des Änderungsbescheides vom 15.08.2024 unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.07.2023 im noch streitgegenständlichen Umfang zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine - wie hier erfolgte - Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.