FG München - Urteil vom 01.12.2014
7 K 1758/13
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 1;

Schätzung von Betriebseinnahmen bei unaufgeklärten Kapitalzuführungen

FG München, Urteil vom 01.12.2014 - Aktenzeichen 7 K 1758/13

DRsp Nr. 2015/15453

Schätzung von Betriebseinnahmen bei unaufgeklärten Kapitalzuführungen

1. Nach der Rspr. des BFH ist der Steuerpflichtige bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse wegen der von ihm selbst hergestellten Verbindung zwischen Privat- und Betriebsvermögen bei der Prüfung, ob Einlagen gegeben sind bzw. wo die Mittel herkommen, verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. 2. Bei Verletzung dieser Pflicht kann das FG von weiterer Sachaufklärung absehen und den Sachverhalt dahin würdigen, dass unaufgeklärte Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen (vgl. BFH v. 15.2.1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; v.4.12.2001, III B 76/01, BFH/NV 2002, 476, und v. 30.7.2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56).

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2008 vom 4. November 2011 sowie der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2013 wird die Einkommensteuer 2008 auf 8.210 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Erhöhung der Betriebseinnahmen nach Durchführung einer Betriebsprüfung.