Streitig ist (u.a.), ob der Kläger im Streitjahr 2005 freiberuflich oder gewerblich tätig war.
Der Kläger begann nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife zunächst ein Jurastudium, das er - aus gesundheitlichen Gründen - nicht beendete. Er absolvierte sodann eine Ausbildung zum Netzwerkmanager und ist seit (mindestens) 2001 als Netzwerkmanager/Systemtechniker tätig.
Wie schon für die Jahre 2002, 2003 und 2004 gab er auch für das Streitjahr 2005 keine Steuererklärung ab. Deshalb schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen für 2005 mit - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehendem - Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom 18. April 2007 (Gewinn aus Gewerbebetrieb 114.000,00 €, Bl. 27 ff. der Gerichtsakte).
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24. April 2007 Einspruch ein und machte geltend, die Schätzung halte sich nicht im Rahmen des Möglichen und entbehre jeder Grundlage.
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