Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der Bewertung von dem Anlagevermögen zugerechneten Zuchtsauen bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - ein sogenannter Schlachtwert als Restwert anzusetzen ist.
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