OLG Dresden - Urteil vom 28.01.2025
4 U 1095/24
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 05.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1286/21

Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten im Zusammenhang mit einer Nasenoperation; Erfordernis der Kenntnis von einer Aufklärungspflichtverletzung für den Verjährungsbeginn

OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 4 U 1095/24

DRsp Nr. 2025/2980

Schmerzensgeldansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten im Zusammenhang mit einer Nasenoperation; Erfordernis der Kenntnis von einer Aufklärungspflichtverletzung für den Verjährungsbeginn

1. Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von einer Aufklärungspflichtverletzung ist jedenfalls ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem sich der Rechtswalt einer Partei gegenüber dem Arzt auf verschiedene, im Einzelnen bezeichnete Aufklärungsmängel beruft. 2. Beruft sich der Patient auf eine von der Regelverjährung abweichende 30-jährige Verjährungsfrist, trägt er jedenfalls dann die Beweislast für vorsätzliches Handeln des Arztes, wenn eine Grundaufklärung erfolgt ist. 3. Hat der Patient Kenntnis von einem vermeintlichen Fehler des Arztes, der für die Erhebung einer Feststellungsklage ausreicht, beginnt die Verjährungsfrist für das streitgegenständliche Behandlungsgeschehen zu laufen; ergeben sich im Verlauf Hinweise auf weitere Behandlungsfehler, läuft auch insofern keine neue Verjährungsfrist.