LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.10.2025
9 SLa 808/24
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 10.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 236/24
ArbG Braunschweig, vom 10.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 236/24
ArbG Braunschweig, vom 11.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 236/24

Betriebsvereinbarungsoffenheit der Zusage einer Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.10.2025 - Aktenzeichen 9 SLa 808/24

DRsp Nr. 2025/14697

Betriebsvereinbarungsoffenheit der Zusage einer Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung

1. Ein Arbeitgeber, der jahrelang aufgrund festgelegter Entscheidungsprozesse und - gremien regelmäßig Entgelterhöhungen beschließt, kann sich nach § 242 BGB nicht auf das Fehlen der vertraglich vereinbarten Schriftform berufen, weil er zu erkennen gegeben hat, dass es ihm auf die Schriftform nicht ankam. 2. Die Zusage einer Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie und Tariflohnerhöhung kann betriebsvereinbarungsoffen sein. 3. Will der Arbeitgeber eine zugesagte Leistung unternehmenseinheitlich rückgängig machen, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn nach dem unternehmerischen Konzept eine Arbeitnehmergruppe (AT-Angestellte) in allen Betrieben gleichermaßen an Einsparungsmaßnahmen beteiligt werden sollen.