OLG Dresden - Beschluss vom 05.06.2025
12 U 403/25
Normen:
BGB § 126; BGB § 550;
Fundstellen:
ZMR 2026, 29
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 01.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 235/24

Schriftformbedürftigkeit der Änderung von vertraglichen Vereinbarungen; Zahlung rückständiger Miete im Urkundenprozess

OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2025 - Aktenzeichen 12 U 403/25

DRsp Nr. 2025/9338

Schriftformbedürftigkeit der Änderung von vertraglichen Vereinbarungen; Zahlung rückständiger Miete im Urkundenprozess

1. Eine Änderung von vertraglichen Vereinbarungen ist nur dann gemäß § 550 BGB schriftformbedürftig, wenn sie für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum Geltung beansprucht. 2. Betrifft eine vertragliche Abrede einen Vorgang, der sich durch Erfüllung oder Zeitablauf bereits erledigt hat, kommt ihm im Sinne der Zielrichtung der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB keine Bedeutung für einen Grundstückserwerber mehr zu und wird er bereits deshalb vom Schriftformerfordernis nicht (mehr) umfasst. 3. Ein Mietvertrag genügt auch dann der gesetzlichen Schriftform aus § 550 BGB, wenn er inhaltsgleich mit den in der äußeren Form des § 126 BGB niedergelegten Vertragsbedingungen nur mündlich oder konkludent abgeschlossen worden ist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urkundenvorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 01.04.2025 (6 O 235/24) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.06.2025. Er sollte zur Vermeidung weiterer Kosten die Möglichkeit einer Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Normenkette:

BGB § 126; BGB § 550;

Gründe

I.