OVG Sachsen - Urteil vom 09.04.2025
13 C 27/23.F
Normen:
LwAnpG § 58 Abs. 1 S. 1; LwAnpG § 58 Abs. 2; LwAnpG § 63 Abs. 2; AGFlurbG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2025, 1078

Schriftformerfordernis der Rücknahme eines schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan; Teilweise Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche und der gleichzeitigen Ablehnung einer Geldabfindung

OVG Sachsen, Urteil vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 13 C 27/23.F

DRsp Nr. 2025/11424

Schriftformerfordernis der Rücknahme eines schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan; Teilweise Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens aufgrund erfolgloser Tauschlandsuche und der gleichzeitigen Ablehnung einer Geldabfindung

1. Die Rücknahme eines gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 59 Abs. 2, Abs. 5 FlurbG, § 10 Abs. 2 AGFlurbG schriftlich zu erhebenden Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan unterliegt ihrerseits dem Schriftformerfordernis. 2. Die Unmöglichkeit einer Landabfindung i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG aufgrund einer - trotz ausreichender Bemühungen - erfolglos gebliebenen Tauschlandsuche und die gleichzeitige Ablehnung einer Geldabfindung i. S. d. § 58 Abs. 2 LwAnpG sind nachträglich eingetretene Umstände, auf welche gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG die (teilweise) Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens gestützt werden können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Es wird ein Pauschsatz in Höhe von 500,00 € zu Lasten der Kläger festgesetzt. Die Gebührenpflicht wird angeordnet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LwAnpG § 58 Abs. 1 S. 1; LwAnpG § 58 Abs. 2; LwAnpG § 63 Abs. 2; AGFlurbG § 10 Abs. 2;

Tatbestand

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