Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.04.2022 - 4 K 1857/19, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2019 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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