BFH - Urteil vom 02.07.2025
II R 19/22
Normen:
GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 121; AO § 5; FGO § 118 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 2025, 2837
DStR 2025, 2776
DStRE 2025, 1524
BFH/NV 2026, 73
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1857/19

Schuldner der Grunderwerbsteuer als die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen als Gesamtschuldner; Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks ohne Einbeziehen der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

BFH, Urteil vom 02.07.2025 - Aktenzeichen II R 19/22

DRsp Nr. 2025/14316

Schuldner der Grunderwerbsteuer als die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen als Gesamtschuldner; Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks ohne Einbeziehen der Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

1. Haben Käufer und Verkäufer vereinbart, die geschuldete Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte zu tragen, und war dies dem Finanzamt (FA) bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids bekannt, bedarf die Inanspruchnahme des Käufers in Höhe der gesamten Steuer grundsätzlich einer Begründung, aus der die für das FA maßgeblichen Ermessenserwägungen hervorgehen. 2. Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück von einer Gesellschaft erworben wird, die von dieser Person beherrscht wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.04.2022 - 4 K 1857/19, der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12.06.2017 und die Einspruchsentscheidung vom 28.06.2019 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG 1983 § 8 Abs. 1; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1;