BGH - Urteil vom 09.01.2025
IX ZR 41/23
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2025, 221
ZIP 2025, 339
NZI 2025, 185
DB 2025, 517
BB 2025, 769
BFH/NV 2025, 504
ZVI 2025, 113
ZInsO 2025, 752
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 142/19
OLG Düsseldorf, vom 09.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 57/21

Schuldnerseitige Erbringung einer inkongruenten Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung der in inkongruenter Weise befriedigten Forderung bei der Prüfung der objektiven Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung

BGH, Urteil vom 09.01.2025 - Aktenzeichen IX ZR 41/23

DRsp Nr. 2025/1057

Schuldnerseitige Erbringung einer inkongruenten Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Berücksichtigung der in inkongruenter Weise befriedigten Forderung bei der Prüfung der objektiven Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung

Erbringt der Schuldner eine inkongruente Deckung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist auch die in inkongruenter Weise befriedigte Forderung bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung objektiv zahlungsunfähig war.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand