FG Sachsen - Urteil vom 01.10.2009
1 K 2304/07
Normen:
EStG 2002 Fassung: 13.12.2006 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; EStG 2002 Fassung: 19.12.2008 § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; EStG 2002 Fassung: 19.12.2008 § 52 Abs. 24b S. 2; GG Art. 7 Abs. 4 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1; PSchG BW § 4; PSchG BW § 13; PSchG BW § 15; EG Art. 18; EG Art. 39; EG Art. 43; EG Art. 49;
Fundstellen:
EFG 2010, 1030

Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im Inland im Veranlagungszeitraum 2004 nicht abzugsfähig

FG Sachsen, Urteil vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 2304/07

DRsp Nr. 2010/3090

Schulgeld für den Besuch einer nicht staatlich anerkannten Ergänzungsschule im Inland im Veranlagungszeitraum 2004 nicht abzugsfähig

1. Schulgeld für den Besuch einer inländischen Ergänzungsschule, der nicht die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule verliehen wurde (im Streitfall handelt es sich um eine Ergänzungsschule nach § 13 PSchG BW), ist im Veranlagungszeitraum 2004 ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. 2. Soweit § 52 Abs. 24b Satz 2 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 dazu führt, dass das Sonderungsverbot des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG für Schulgeldzahlungen für den Besuch von Privatschulen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegen sind, nicht mehr zu prüfen ist, während dieses aufgrund der (fortgeltenden) Anknüpfung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom 13.12.2006 an die staatliche Anerkennung der allgemein bildenden Ergänzungsschule dem Sonderausgabenabzug im Veranlagungszeitraum 2004 entgegensteht, begegnet diese Ungleichbehandlung weder europarechtlichen noch verfassungsrechtlichen Bedenken. 3. Auch gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums ist nicht verstoßen, weil diesem prinzipiell durch den Familienleistungsausgleich (Kinderfreibetrag/Kindergeld, §§ 31 f., 62 ff. EStG) und den Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) Rechnung getragen ist.