EuGH - Urteil vom 19.12.2024
C-65/23
Normen:
Verordnung (EU) § 2016/679 Art. 5; Verordnung (EU) § 2016/679 Art. 6 Abs. 1; § 2016/679 Art. 9 Abs. 1; Verordnung (EU) § 2016/679 Art. 9 Abs. 2; § 2016/679 Art. 88 Abs. 1; Verordnung (EU) § 2016/679 Art. 88 Abs. 2;

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext und personenbezogene Beschäftigtendaten

EuGH, Urteil vom 19.12.2024 - Aktenzeichen C-65/23

DRsp Nr. 2025/2120

Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten; Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext und personenbezogene Beschäftigtendaten

Tenor

1. Art. 88 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

ist dahin auszulegen, dass

eine nach Art. 88 Abs. 1 dieser Verordnung erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus Art. 88 Abs. 2 dieser Verordnung ergeben, sondern auch diejenigen, die sich aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung ergeben.

2. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass

im Fall einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden Kollektivvereinbarung der Spielraum der Parteien dieser Kollektivvereinbarung bei der Bestimmung der "Erforderlichkeit" einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung das nationale Gericht nicht daran hindert, insoweit eine umfassende gerichtliche Kontrolle auszuüben.

Normenkette: