LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.07.2024
L 1 P 2/22
Normen:
SGB X § 14; SGB X § 18;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 P 27/20

Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung als Maßstab für den Grad der Pflegebedürftigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.07.2024 - Aktenzeichen L 1 P 2/22

DRsp Nr. 2024/12562

Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung der selbständigen Lebensführung als Maßstab für den Grad der Pflegebedürftigkeit

Nicht die Schwere der Erkrankung oder Behinderung, sondern allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten ist Grundlage der Bestimmung der Pflegebedürftigkeit. Eine festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auch der GdB von 60 sagt nichts darüber aus, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gegeben sind.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 14; SGB X § 18;

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) nach dem Pflegegrad 2 für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2019. Seit dem 1. März 2023 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Pflegegrad 2 von der Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt, bei welcher er seit dem 1. September 2019 versichert ist.