Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits in seinem Urteil vom 25. Februar 1986 - BStBl 1986 II S. 788 - letztlich dagegen ausgesprochen, daß ein Unternehmer wegen der Kosten, die bei der Erstellung einer Rechnung nach § 14 UStG anfallen, eine Rückstellung bilden kann. Eine solche Rückstellung ist nach Auffassung des BFH deshalb nicht zulässig, weil bei der jeweiligen Rechnungserstellung nur ein geringer Aufwand entsteht, so daß Rückstellungen in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit nicht erforderlich sind.
Da der Aufwand beim Versand des einzelnen Kontoauszuges (z.B. bei Bausparkassen) dem bei der Erstellung einer Rechnung nach § 14 UStG entstehenden Aufwand in der Höhe etwa entsprechen dürfte, ist auch in diesen Fällen eine Rückstellung nicht zulässig.
An der vorstehend vertretenen Auffassung, nach der bei Bausparkassen Rückstellungen für die Versandkosten von Kontoauszügen nicht zulässig sind, wird nach Abstimmung auf Bundesebene nicht mehr festgehalten.
Ob für Versandkosten von Kontoauszügen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung (z.B. „Wesentlichkeit” der Verpflichtung) erfüllt sind, ist nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall zu prüfen.
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