Die Einkommensteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden haben Zweifelsfragen zum BMF-Schreiben v. 16.12.2003 (BStBl 2004 I S. 40, EStG -Kartei Berlin § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG Nr. 10) mit folgendem Ergebnis erörtert:
Verbindliche Auskünfte zu Venture Capital und Private Equity Fonds können nach den allgemeinen Grundsätzen erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist das Vorliegen eines besonderen steuerlichen Interesses. Ein besonderes steuerliches Interesse ist grds. nur bei Fragestellungen gegeben, die nicht bereits durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2003 geklärt worden sind.
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