Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die Behandlung von beschränkt stpfl. Versorgungsempfängern folgendes:
Eine Freistellung von Ruhegehaltszahlungen an im Ausland wohnhafte ehemalige AN kommt nach dem jeweiligen
Dieser Grundsatz gilt insbesondere in den Fällen, in denen das
Eine Vereinfachung ist ebenfalls nicht für Freistellungen nach dem
Vereinfachungen können in den folgenden Fällen, soweit in den Abkom-men keine antragsgebundenen Freistellungen vorgesehen sind (s. o.), angewandt werden:
Fallgruppe 1
Die Ruhegehaltszahlungen an den im Ausland lebenden Empfänger erfolgen durch den Postrentendienst aufgrund eines Firmenabkommens mit dem Postrentendienst
Bei Vorliegen folgender Unterlagen kann von einer Ansässigkeit im Ausland ausgegangen werden:
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