In einem Schreiben wurden dem Sen Fin praktische Probleme bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung geschildert Danach ist es den Frachtführern vielfach tatsächlich nicht möglich, den nach § 20 Abs. 2 UStDV vorgesehenen Belegnachweis darüber zu führen, dass die Kosten für die jeweilige Beförderungsleistung in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind. Dennoch wurden die Umsätze bisher regelmäßig steuerfrei belassen.
Nach der Darstellung sollen diese Transporte nunmehr einheitlich steuerpflichtig abgerechnet werden, wenn die für die Steuerbefreiung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die Vergangenheit wurde um eine allgemeine Übergangsregelung dahingehend gebeten die Steuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen nicht zu versagen, da die Leistungsempfänger regelmäßig zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind und sich steuerliche Auswirkungen somit nicht ergeben.
Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird dazu Folgendes mitgeteilt:
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