Sen.Fin Bremen - Erlass vom 16.01.2025
900/900 - S 2442 - 855/2014 - 7487/2022
Fundstellen:
BStBl 2025 I S. 417

Sen.Fin Bremen - Erlass vom 16.01.2025 (900/900 - S 2442 - 855/2014 - 7487/2022) - DRsp Nr. 2025/80188

Sen.Fin Bremen, Erlass vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 900/900 - S 2442 - 855/2014 - 7487/2022

DRsp Nr. 2025/80188

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse ab dem Steuerjahr (Kalenderjahr) 2025

Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen ab dem Steuerjahr 2025 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

  • Römisch-katholische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  • Evangelische Kirchensteuer

    9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes.

Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen und katholischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhoben:

Stufe Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gem. § 2 Abs. 5 EStG) Jährliches Kirchgeld
(Beträge in Euro) (Beträge in Euro)
1 50.000 - 57.499 96
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